in den Corona-Hilfen ist ständige Bewegung. Heute möchten wir Sie 1) über Änderungen bei der Antragstellung für Kurz-arbeitergeld sowie 2) die Ausweitung des Kinderkranken-geldes informieren:
1. Pandemiebedingt ist die Anzahl für Anträge zum
Kurzarbeitergeld sowie zum Saison-Kurzarbeitergeld angestiegen (laut Hochrechnung der BA kann für 2021 von circa 3 Mio. KUG-Anträgen und 285. 000 Saison-KUG Anträgen ausgegangen werden. 2018 und 2019 gab es
21.530 bzw. 41.540 KUG-Anträge sowie 290.397 bzw. 278.815
Saison-KUG-Anträge). Daher soll die Übermittlung der Anträge für Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und der zusätzlichen Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld zukünftig als optionales Verfahren nicht mehr nur schriftlich beantragt werden können, sondern auch elektronisch über die Entgeltabrechnungsprogramme der Arbeitgeber und das damit verbundene Meldeverfahren durchgeführt werden. Hierzu hat die Bundesregierung den in der Anlage befindlichen Referentenentwurf als gesetzliche Grundlage für ein optionales elektronisches Verfahren zur Beantragung u.a. des Kurzarbeitergeldes geschaffen.
2. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder am 5. Januar 2021 beschlossen, das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 um zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) auszuweiten. Das Bundeskabinett soll die anliegende Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes am 13. Januar 2021 beschließen. Der zweite Durchgang im Bundesrat ist für den 12. Februar geplant.
Der Anspruch ist beschränkt auf das Kalenderjahr 2021 und soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich ist, weil die Schule oder die Kindertages-einrichtung ganz oder teilweise pandemiebedingt geschlossen oder die Kinderbetreuung eingeschränkt ist. Die Schließung der Betreuungseinrichtung, das Betretungsverbot, die Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aussetzung der Präsenz-pflicht oder die Einschränkung des Zugangs zum Betreuungs-angebot ist den Krankenkassen nachzuweisen.
Die Krankenkasse kann hierzu die Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind auf Grund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat. Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG. Nach der Begründung soll für denselben Zeitraum zusätzlich zu dem Bezug von Krankengeld weder für das dem Kinderkranken-geldbezug zugrundeliegende Kind noch für ein anderes betreuungsbedürftiges Kind eine Entschädigungs-leistung beansprucht werden können.
Zur Kompensation der Kostenbelastung der gesetzlichen Krankenkassen ist zunächst eine pauschale Erhöhung des Bundeszuschusses i. H. v. 300 Mio. € vorgesehen. Sollten die Aufwendungen darüber hinausgehen, erfolgt eine Spitzabrechnung.
Link: Referentenentwurf der Bundesregierung