des Landesverbandes der Freien Berufe Rheinland-Pfalz e. V.
vom 14.08.2006 in der Fassung vom 19.10.2022
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
„Landesverband der Freien Berufe Rheinland-Pfalz e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Landesverbandes ist es, alle berufsübergreifenden Bestrebungen der Angehörigen der Freien Berufe in einem allgemeinen Sinn zu verfolgen und für die Erhaltung und den Ausbau des freien Berufs einzutreten.
(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
(3) Die Tätigkeit beschränkt sich auf eine berufsübergreifende Interessenvertretung der Freien Berufe. Sie darf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich von Mitgliedern nicht überschreiten. Die Tätigkeit des Verbandes muss zur Förderung und Wahrung der den Mitgliedern zugewiesenen Aufgaben erforderlich und angemessen sein.
(4) Der Landesverband der Freien Berufe Rheinland-Pfalz e.V. ist Mitglied des Bundesverbandes der Freien Berufe e.V.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Landesverband kann als ordentliches Mitglied nur öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Körperschaften oder Vereinigungen der Freien Berufe aufnehmen.
(2) Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums.
(3) Das Präsidium ist ermächtigt, natürlichen und juristischen Personen, welche die Aufgaben und Ziele des Landesverbandes der Freien Berufe Rheinland-Pfalz e.V. unterstützen, ohne selbst ordentliches Mitglied zu sein, den Status „Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht“ zu gewähren. Das Nähere regelt das Präsidium.
§ 4 Organe des Landesverbandes
(1) Die Organe des Landesverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
(2) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Bedarf hat das Präsidium weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Es ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens drei ordentliche Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung und der zu erwartenden Anträge verlangen.
(2) Bei der Einberufung sind die auf die Tagesordnung bezüglichen Wünsche der Mitglieder zu berücksichtigen.
(3) Die Einberufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen sind mindestens drei Wochen vor Beginn der Versammlung unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Mitgliedern durch Aufgabe zur Post zuzustellen.
(4) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren erfolgen, soweit nicht mindestens drei der ordentlichen Mitglieder diesem Verfahren widersprechen und die Einberufung einer Mitgliederversammlung wünschen.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten.
(6) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter zur Mitgliederversammlung zu entsenden. Stimmberechtigt sind jedoch nur die Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag entrichtet haben.
(7) Absatz 6 gilt für fördernde, nicht stimmberechtigte Mitglieder entsprechend.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Angelegenheiten des Landesverbandes, soweit sie nicht nach Gesetz oder Satzung der Entscheidung des Präsidiums vorbehalten sind.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Präsidiums,
b) die Beschlussfassung über die Ernennung einer Ehrenpräsidentin oder eines Ehrenpräsidenten des Landesverbands,
c) die Beitragsordnung und die Höhe des Beitrages,
d) den Haushaltsplan,
e) die Genehmigung des vom Präsidium vorzulegenden Jahresabschlusses,
f) die Entlastung des Präsidiums,
g) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern jeweils für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums,
h) die Änderung der Satzung,
i) die Auflösung des Landesverbandes
j) die Bestellung eines Geschäftsführers,
k) die Beschlussfassung über Reisekostenrichtlinien,
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 g) und h) bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder. Sonstige Entscheidungen bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist den Mitgliedern zuzusenden.
§ 7 Präsidium
(1) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins. Es besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer 1. Vizepräsidentin oder einem 1. Vizepräsidenten und einer 2. Vizepräsidentin oder einem 2. Vizepräsidenten als Schatzmeister.
(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsgruppe „Heilberufe“,
b) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsgruppe „rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende sowie wirtschaftsprüfende Berufe“,
c) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Berufsgruppe „technische, künstlerische und sonstige Freie Berufe“.
(3) Das Präsidium wird in der Reihenfolge des Absatzes 1 von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren (Wahlperiode) gewählt; es bleibt bis zur Wahl eines neuen Präsidiums im Amt.
(4) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, werden die Geschäfte des Landesverbandes für die Dauer der laufenden Wahlperiode durch die beiden verbleibenden Präsidiumsmitglieder geführt. Auf Antrag eines verbliebenen Präsidiumsmitglieds ist eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Nachwahl bezüglich des Amtes des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds durchzuführen. Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Wahlperiode.
(5) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten einberufen. Entscheidungen des Präsidiums können auch im Umlaufverfahren erfolgen.
(6) Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB
(7) Im Falle der Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten tritt an diese Stelle die 1. Vizepräsidentin oder Vizepräsident und im Falle dieser Verhinderung die 2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident.
(8) Das Präsidium führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(9) Zur Beratung und Vorbereitung von Vorschlägen oder Entscheidungen kann das Präsidium Mitglieder der Mitgliedsverbände beiziehen.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
Die ordentlichen Mitglieder haben den von der Mitglieder-Versammlung festgesetzten Beitrag nach Maßgabe einer Beitragsordnung zu entrichten.
Fördernde Mitglieder entrichten mindestens den Jahres-Mindestbeitrag.
§ 9 Ausscheiden
(1) Durch das Ausscheiden eines Mitgliedes wird der Landesverband nicht aufgelöst.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei 2/3 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden:
a) wenn es beharrlich seinen eingegangenen Pflichten nicht nachkommt,
b) den Interessen des Landesverbandes gröblich zuwiderhandelt.
§ 10 Kündigung
Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten des Landesverbandes mit Wahrung einer Frist von mindestens drei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
§ 11 Auflösung
Bei einer Auflösung des Landesverbandes ist sein Reinvermögen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der einzelnen ordentlichen Mitglieder der angeschlossenen Vereinigungen und Organisationen, an die Mitglieder auszukehren.
Mainz, den 19.10.2022